{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-67_2015-01-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10373", "Checksum": "e548061bc60f66e216e586b6429dd9cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.01.2015 7H 14 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. 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Abteilung 12.01.2015 7H 14 67\nRegeste:\nWerden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. Trotzdem besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 29 Abs. 2 BV für alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (E. 3.4). Freiflächensolaranlagen über 20 m2 sind baubewilligungspflichtig (E. 4). Von direkt auf dem Boden aufgestellten, flächenintensiven Solaranlagen (über 20 m2) ist grundsätzlich abzusehen, Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten sind jedoch möglich (E. 5-6). Kosten des Baubewilligungsverfahrens (E. 7). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18a Abs. 1 und 2 RPG; Art. 32a RPV; §§ 93 ff. VRG; § 140 PBG, § 212 PBG; § 54 Abs. 2 lit. a und b PBV, § 55 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n Anlagen und Bauten ins Orts- und Landschaftsbild vor allem auch mittels deren Begrünung erreicht wird und diesbezügliche Vorschriften zulässig sind. Entsprechend enthalten mehrere Bau- und Zonenreglemente (BZR) im Kanton Luzern Vorschriften zur Begrünung von Flachdächern oder ganz generell der Umgebung von Bauten, so insbesondere auch Art. 29 Abs. 1 und 31 Abs. 3 BZR der Gemeinde Z (vgl. auch beispielsweise Art. 30 und 33 BZR Stadt Luzern; Art. 42 Abs. 3 BZR Emmen usw.). Mit Freilandsolaranlagen in der Wohnzone wird Land, das üblicherweise mit Grünpflanzen überwachsen oder sonst wie ansprechend gestaltet ist, mit technischen Anlagen abgedeckt. Wie bereits erwähnt, kann die Bewilligung einer Freiflächenanlage im hier geplanten Ausmass in einer Wohnzone nur selten, d.h. bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, erteilt werden. Das Interesse eines möglichst intakten Orts- und Landschaftsbilds geht diesbezüglich demjenigen der Energiegewinnung mittels Solarenergie vor, zumindest solange noch genügend Realisierungsmöglichkeiten von Solaranlagen an bestehenden Bauten vorhanden sind. Implizit wurde bereits ausgeführt, dass bei der hier geplanten Freilandanlage aufgrund deren Installation über einer Böschung, unterhalb einer hohen Stützmauer und auf der Nordseite der südlich gelegenen Wohnhäuser, solche besonderen Verhältnisse vorliegen. Dies bedeutet nun aber nicht, dass deshalb auf nach § 140 Abs. 2 PBG erlassene Vorschriften zur Begrünung der Anlage zu verzichten ist. Aus der Fotodokumentation der Beschwerdeführer ist im Übrigen ersichtlich, dass zumindest Teile der Anlage nicht nur von der Nachbarschaft, sondern auch von weiter her sichtbar sind. Die Auflage, die Anlage sei mit einer niedrigen Bepflanzung zu begrünen, welche – nachdem eine Begrünung auf der Süd- und Westseite schon besteht und auf der Nordseite auf eine solche verzichtet werden kann – nur noch auf der Ostseite der geplanten Anlage zu erstellen ist, ist damit nicht zu beanstanden. Diese Auflage stützt sich im Übrigen nicht nur auf § 140 Abs. 1 Satz 2 PBG, sondern auch auf Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BZR, wonach der Gemeinderat in bestimmten Fällen Begrünungsvorschriften erlassen kann. Da zwischen der Anlage und der östlich davon gelegenen Treppe jedoch kein ausreichender Raum für eine qualitätsvolle Bepflanzung bleibt, ist die Auflage der Vorinstanz, die Anlage sei im Osten um eine Modulreihe zu reduzieren, schon deshalb nachvollziehbar und zu schützen. Mit der Reduktion kann die technische Anlage im Wohngebiet besser ins beschwerdeführerische Grundstück eingefügt und mittels der Randbegrünung – also einer Bepflanzung, die die Ost-Ansicht (inkl. Untersicht) der Anlage kaschiert – besser eingegliedert werden. Die mit dieser Auflage einhergehende Reduktion der Anlage um 7,7 % (Reduktion der Fläche von ca. 65 m2 auf ca. 60 m2) erweist sich nach dem Gesagten auch als verhältnismässig. Die Vorinstanz überlässt den Beschwerdeführern weitgehend die Art der Begrünung: Wie ausgeführt, soll sie die Ostansicht der Anlage verdecken und zur Einbettung der Anlage ins Grundstück der Beschwerdeführer beitragen. Mit dem Prädikat \"niedrige\" Randbegrünung ist auch gesagt, dass es selbstverständlich keinen Sinn macht, mit einer hohen Bepflanzung übermässig Schatten auf die Solaranlage zu produzieren. Damit erweist sich die Auflage zur Begrünung als genügend bestimmt, auch wenn den Beschwerdeführern unter Beachtung der weiteren Vorschriften (vgl. u.a. § 126 Abs. 5 PBG) ein gewisser Spielraum verbleibt, der jedoch in ihrem Interesse liegt und auch deshalb nicht zu beanstanden ist. Nach dem Gesagten sind die beiden Anträge der Beschwerdeführer, die Auflagen, die östliche Ausdehnung der Freiflächen-Photovoltaikanlage sei um ein Modul zu reduzieren (grösserer Grenzabstand) und sie sei mit einer niedrigen Randbepflanzung zu begrünen, im Sinn der Erwägungen abzuweisen. 7. 7.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter die Höhe der ihnen belasteten Baubewilligungsgebühren über Fr. 2'952.85. Einerseits wehren sie sich gegen die Überwälzung der Hälfte der Kosten für das \"Parteiengutachten\" des Vereins B von Fr. 750.--. Andererseits beantragen sie die detaillierte Offenlegung der von der Vorinstanz verrechneten Auslagen des Ingenieurbüros C über Fr. 1'344.85 und eine verursachergerechte Aufteilung dieser Kosten zwischen der Vorinstanz und ihnen. Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. April 2014 den Beschwerdeführern die Gebührenspezifikation und den Detailrapport des C zugestellt hatte, nahmen die Beschwerdeführer in ihrer Replik dazu ausführlich Stellung. Sie beantragen zusammenfassend, die nicht durch sie verursachten Mehrkosten für das Baubewilligungsverfahren inkl. anteilige Kosten für das \"Parteiengutachten\" von Fr. 750.-- in der Gesamthöhe von Fr. 2'069.60 seien der Vorinstanz zu belasten. Fr. 883.25 \"anerkennen\" die Beschwerdeführer als geschuldet. 7.2. Gestützt auf § 212 Abs. 1 PGB erheben die Gemeinden für die Erfüllung ihrer planungs- und baurechtlichen Aufgaben Gebühren (vgl. auch § 15 Abs. 1 des"}