{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-67_2015-01-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10373", "Checksum": "e548061bc60f66e216e586b6429dd9cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.01.2015 7H 14 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. 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Abteilung 12.01.2015 7H 14 67\nRegeste:\nWerden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. Trotzdem besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 29 Abs. 2 BV für alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (E. 3.4). Freiflächensolaranlagen über 20 m2 sind baubewilligungspflichtig (E. 4). Von direkt auf dem Boden aufgestellten, flächenintensiven Solaranlagen (über 20 m2) ist grundsätzlich abzusehen, Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten sind jedoch möglich (E. 5-6). Kosten des Baubewilligungsverfahrens (E. 7). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18a Abs. 1 und 2 RPG; Art. 32a RPV; §§ 93 ff. VRG; § 140 PBG, § 212 PBG; § 54 Abs. 2 lit. a und b PBV, § 55 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n die besonderen Umstände mitberücksichtigt: Die Anlage wird am südlichen Rand des beschwerdeführerischen Grundstücks über einer ansonsten kaum nutzbaren, wenig einsehbaren Böschung platziert. Die Böschung hat eine leichte Krümmung und unterschiedliche Steigungswinkel. Abgrabungen und Aufschüttungen unter der Anlage, um gleichmässigere Höhen unter derselben und an den Ecken zu erreichen, sind nur schwer möglich, können Probleme mit der Hangstabilität verursachen, ergeben aber insbesondere wegen fehlender Sichtbarkeit keinen Sinn. Dies erkannte offenbar auch die Vorinstanz, wenn sie in ihrer Duplik ausführt, die Beschwerdeführer müssten Hohlräume unter der Anlage nicht auffüllen. Solche Terrainveränderungen würden sich zudem im Bereich von § 54 Abs. 2 lit. i PBV (zulässige Aufschüttungen in der Bauzone) bewegen, was in die Würdigung des Sachverhalts miteinzubeziehen ist. Mitberücksichtigt werden weiter die übrigen Auflagen der Baubewilligung zur Eingliederung, insbesondere die ebenfalls angefochtenen Auflagen, dass die Anlage im Osten um ein Modul zu reduzieren ist und sie mit einer niedrigen Randbepflanzung zu begrünen ist. Nach dem Gesagten ist die Auflage der Baubewilligung, wonach die Anlage das heute gestaltete Terrain maximal um 0,5 m überragen darf, wie folgt zu ersetzen: \"Die Freilandanlage darf das gestaltete Terrain an der Nordost- und Südostecke um nicht mehr als 0,5 m, an der Südwestecke um nicht mehr als 0,9 m und an der Nordwestecke um nicht mehr als 0,7 m überragen. Zulässig ist weiter, dass der nordseitige Abschluss der Anlage das gestaltete Terrain um ebenfalls 0,7 m, im Bereich des Treppenaufgangs im Norden um max. 0,9 m überragt. Das \"Fotoprotokoll\" vom 6. Juli 2014 ist massgeblich für die Höhe des gestalteten Terrains und bildet einen Bestandteil der Baubewilligung.\" 6. 6.1. Die Beschwerde richtet sich weiter gegen die beiden Auflagen, die östliche Ausdehnung der Freiflächen-Photovoltaikanlage sei um ein Modul zu reduzieren (grösserer Grenzabstand; Baubewilligung) und die Anlage sei mit einer niedrigen Randbepflanzung zu grünen. Die Beschwerdeführer machen geltend, eine Reduktion der Anlage um ein Modul (respektive 3 übereinander liegenden), entspreche einer Reduktion um 7,7 % (3 von 39 einzelnen Modulen) was die Wirtschaftlichkeit der Anlage entsprechend schmälere. Die Begründung in der Vernehmlassung der Vorinstanz, mit der Begrünung werde die Sicht auf die unschöne Untersicht verhindert, sei unzweckmässig, da der direkt betroffene Nachbar keine Einsprache eingereicht habe. Die Auflage sei völlig unnötig und unverhältnismässig, verhindere doch bereits die Treppe eine ungehinderte Sicht unter die Anlage. 6.2. Einig sind sich die Beteiligten, dass für die streitbetroffene Anlage kein gesetzlicher Grenzabstand besteht, was aber nicht automatisch bedeutet, dass, wie die Beschwerdeführer meinen, gar kein solcher vorgeschrieben werden darf. Beide Auflagen stützen sich auf § 140 PBG, wobei die Begründung im angefochtenen Entscheid lediglich mit dem Hinweis auf dieses Eingliederungsgebot und das Gutachten des Vereins B, das diesbezüglich auf eine bessere Einbindung in das Gelände verweist, zu knapp ausfällt (vgl. vorstehende E. 3.2). 6.3. Die Anlage grenzt gemäss Situationsplan vom 29. Juli 2013 nur mit einem Abstand von 30 cm an die östliche Grundstücksgrenze. Auf der Westseite hält sie einen solchen von 3,3 m ein. Beidseitig grenzt die Anlage an eine Treppe, wobei diejenige im Westen vollständig auf dem beschwerdeführerischen Grundstück liegt. Westlich dieser Treppe wachsen – wie die Beschwerdeführer unwidersprochen geltend machen – Büsche mit einer Höhe von 1,5 m. Im Süden bestehe eine im Herbst 2013 gepflanzte 1,2 m hohe Hecke und im Norden stehe die begrünte Stützmauer. Im Osten grenze die Anlage an eine gemeinsam mit dem Nachbarn erstellte Holztreppe, die über beide Grundstücke verlaufe. Die Vorinstanz hat in ihrem Schreiben vom 7. April 2014 an die Beschwerdeführer die Auflage zur Begrünung präzisiert und ergänzt. Sie führt dabei aus, Ziel der niedrigen Randbepflanzung sei es, die Anlage besser ins Ortsbild einzubetten und \"Untersichten\" zu verunmöglichen. Die bereits bestehende Bepflanzung im südlichen und westlichen Bereich der geplanten Anlage trügen wesentlich zu dieser Zielsetzung bei. Sie könnten als Teil der Anlage gesehen werden und würden den Auflagen der Baubewilligung in diesen Bereichen genügen. Lediglich im östlichen Bereich müsste eine entsprechende niedrige Bepflanzung ergänzt werden. Die Vorinstanz nimmt in ihrer Vernehmlassung auf dieses Schreiben Bezug und wiederholt ihre diesbezüglichen Ausführungen. Umstritten ist entsprechend nur noch die Begrünung auf der östlichen Seite. Auf eine solche im Norden zur begrünten Blockwurfwand wird – zu Recht – stillschweigend verzichtet. 6.4. Nach § 140 Abs. 2 PBG sind Bauten und Anlagen zu begrünen, wo es nach den örtlichen Verhältnissen zweckmässig ist. Dieser Absatz ergänzt das Eingliederungsgebot von Abs. 1 und macht klar, dass eine gute Einordnung von"}