{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-67_2015-01-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10373", "Checksum": "e548061bc60f66e216e586b6429dd9cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.01.2015 7H 14 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. 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Abteilung 12.01.2015 7H 14 67\nRegeste:\nWerden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. Trotzdem besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 29 Abs. 2 BV für alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (E. 3.4). Freiflächensolaranlagen über 20 m2 sind baubewilligungspflichtig (E. 4). Von direkt auf dem Boden aufgestellten, flächenintensiven Solaranlagen (über 20 m2) ist grundsätzlich abzusehen, Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten sind jedoch möglich (E. 5-6). Kosten des Baubewilligungsverfahrens (E. 7). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18a Abs. 1 und 2 RPG; Art. 32a RPV; §§ 93 ff. VRG; § 140 PBG, § 212 PBG; § 54 Abs. 2 lit. a und b PBV, § 55 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n und Südseite zeigen. Die Beschwerdeführer geben denn auch an, die Schnittzeichnung gebe nicht wieder, wie hoch die Abstände bei den übrigen Ecken der planen Fläche (d.h. den Nordwest- und Südwestecken) seien. Die weiteren eingereichten Unterlagen sind technische Beschriebe oder Visualisierungen (Fotomontagen) der Anlage ohne Vermassungen. Damit waren die Baugesuchsunterlagen unvollständig, was grundsätzlich nach einer Nachbesserung derselben verlangt hätte (§ 55 PBV resp. § 62 aPBV). Die Beschwerdeführer haben die Anlage im Gelände umfassend ausgesteckt, respektive mit Holzlatten ausgelegt und reichen mit ihrer Replik eine mehrseitige Fotodokumentation dazu ein. Insbesondere auf Seite 9 dieses \"Fotoprotokolls\" ist die geplante Anlage in ihrem Ausmass und ihrer Lage im Terrain ersichtlich. Zu erkennen ist auch, dass der Hang gewisse kleinere Unebenheiten, die offenbar von der Topographie her gegeben sind, aufweist. Die südwestliche Ecke der geplanten Anlage weist danach eine Höhe über dem gestalteten Terrain von 80 - 90 cm, die nordwestliche eine solche von 70 cm auf. Bestätigt wird auch die unwidersprochen gebliebene Aussage der Beschwerdeführer, dass zwischen der 4 m hohen, begrünten Blockwurfwand im Norden und der südlichen Böschung, auf die die Anlage zu stehen kommen soll, eine Terrassierung (Geländeeinschnitt) vorgenommen wurde, einerseits für das Fundament der Blockwurfwand und andererseits für einen Gehweg entlang derselben. Dieser Geländeeinschnitt führt dazu, dass die Anlage nicht nur an der nordwestlichen Ecke, sondern auf der ganzen Nordseite entlang dem Gehweg das gestaltete Terrain um 70 cm überragt, beim Treppenaufgang im Nordosten sogar bis ca. 90 cm. An anderen Stellen, so insbesondere an der Böschungskante am Rande des Gehweges, beträgt die lichte Höhe zwischen gestaltetem Terrain und der Anlage lediglich 20 cm, ein Abstand, der gemäss Beschwerdeführer technisch benötigt werde, was nachvollziehbar ist. Hingegen wird im \"Fotoprotokoll\" für die nordöstliche Ecke eine Höhe von lediglich 30 cm ausgewiesen, für die südöstliche Ecke eine solche von 40 - 60 cm. 5.2.3. Die Beschwerdeführer haben mit ihren im Rechtsschriftenwechsel nachgereichten Unterlagen, insbesondere der Fotodokumentation, ihr Baugesuch ergänzt und die Vorinstanz konnte sich im Rahmen der Duplik dazu äussern. Trotz der mangelhaften Pläne des Baubewilligungsverfahrens rechtfertigt es sich deshalb aus Gründen der Prozessökonomie und der Verhältnismässigkeit, die angefochtene Auflage der Vorinstanz zur Höhe der Anlage zu beurteilen. Die in den vorstehenden E. 4.3 und 5.1 erwähnten Kriterien der Richtlinien des BUWD, Frei-landanlagen über 20 m2 in der Regel zu verbieten und kleinflächigere Anlagen im Weiteren parallel zum Terrain und nur mit einer Höhe von maximal 30 cm über demselben zu bewilligen, sind in aller Regel von den dort erwähnten öffentlichen Interessen und damit auch von § 140 PBG gedeckt. Wie der Einleitung zu diesen Richtlinien aber ebenfalls zu entnehmen ist, sind thermische und elektrizitätserzeugende Solaranlagen eine dringende Notwendigkeit. Weiter ist insbesondere bei der Frage der Eingliederung die konkrete örtliche Situation zu prüfen und die involvierten Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Anlage folge dem heute gestalteten Terrain und komme zwischen zwei bestehenden Stützmauern auf einem geneigten Podest zu liegen, womit eine gewisse Eingliederung erkennbar sei. Dies führte sie zur Auflage, dass das heute gestaltete Terrain maximal um 0,5 m überragt werden dürfe. In ihrer Vernehmlassung erkannte sie, dass diese Auflage aus topographischen Gründen nicht überall verwirklicht werden kann, insbesondere nicht auf der Nordseite. Hierzu ist zu bemerken, dass die Anlage im Norden nicht an ein anderes Grundstück grenzt, sondern an eine mehrere Meter hohe, begrünte Blockwurfwand, die das Terrain des darüber liegenden beschwerdeführerischen Wohnhauses stützt. Die Nordansicht der Anlage ist damit weder von der Nachbarschaft noch von einem anderen Standort aus gut einsehbar. Da die Topographie und die Anforderungen an die Stabilität der Böschung es offensichtlich nicht zulassen, die Anlage in diesem Bereich flacher über dem gestalteten Terrain zu installieren, erweist sich die Auflage für den nördlichen Abschluss der Anlage als unverhältnismässig. Dies gilt auch für die südwestliche Ecke, die eine Höhe von max. 80 - 90 cm erreichen soll: Eine Absenkung dieser Ecke würde nämlich dazu führen, dass die Anlage das Terrain an der nördlichen Böschungskante um weniger als 20 cm, die technisch notwendig sind, überragen würde. Hingegen ist ein Einhalten der Vorschrift, dass das gestaltete Terrain maximal um 0,5 m überragt werden darf, auf der Ostseite (inkl. Nordost- und Südostecke) aufgrund der Fotodokumentation ohne Weiteres möglich. Die Notwendigkeit einer höheren Abweichung (0,7 m für die Nordostecke) ist nicht nachvollziehbar und wird nicht schlüssig dargetan. Bei dieser Beurteilung werden"}