{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-67_2015-01-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10373", "Checksum": "e548061bc60f66e216e586b6429dd9cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.01.2015 7H 14 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. 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Abteilung 12.01.2015 7H 14 67\nRegeste:\nWerden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. Trotzdem besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 29 Abs. 2 BV für alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (E. 3.4). Freiflächensolaranlagen über 20 m2 sind baubewilligungspflichtig (E. 4). Von direkt auf dem Boden aufgestellten, flächenintensiven Solaranlagen (über 20 m2) ist grundsätzlich abzusehen, Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten sind jedoch möglich (E. 5-6). Kosten des Baubewilligungsverfahrens (E. 7). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18a Abs. 1 und 2 RPG; Art. 32a RPV; §§ 93 ff. VRG; § 140 PBG, § 212 PBG; § 54 Abs. 2 lit. a und b PBV, § 55 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n die Rechtslage für Freiflächenanlagen nicht eindeutig wiedergibt, können die Beschwerdeführer nichts Anderes ableiten, da diese unter Beachtung der Aussagen in der ganzen Richtlinie auszulegen ist (vgl. Ziff. 2.2, 3.6 und Anhang Ziff. 1.3; vgl. auch Ziff. 3.1 der Richtlinie Ausgabe Juni 2013). Ohnehin dienen diese Richtlinien lediglich der Auslegung und Anwendung, sie enthalten nur aber immerhin Handlungsanweisungen an die Behörden, geniessen jedoch keinen Vorrang vor den rechtlichen Grundlagen, die, wie vorstehend ausgeführt, für die streitbetroffene Anlage eine Baubewilligungspflicht vorsehen. Dass das BUWD in seiner Richtlinie (Ziff. 3.6) empfiehlt, in der Regel nur kleinflächige (d.h. bis 20 m2) Freilandanlagen zu dulden, die zudem parallel zum Terrain mit einer Höhe von max. 30 cm aufgestellt werden, ist aus den dort genannten Gründen (vorhandene Realisierungsmöglichkeiten im bestehenden Gebäudepark, Landschafts- und Ortsbildschutz sowie haushälterischer Umgang mit dem Boden) nachvollziehbar und grundsätzlich zu beachten. Entsprechend dürfte die Bewilligung einer Freilandsolaranlage in der hier streitbetroffenen Dimension die Ausnahme bleiben (vgl. auch nachfolgende E. 5.1). 5. Die Beschwerdeführer wehren sich hauptsächlich, gegen drei Auflagen der Baubewilligung. 5.1. Rechtliche Grundlage dieser Auflagen ist § 140 PBG. Nach Abs. 1 sind Bauten und Anlagen in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind zu untersagen, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform oder Farbe das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht weiter vor, dass, wo es nach den örtlichen Verhältnissen zweckmässig ist, Bauten und Anlagen zu begrünen sind (vgl. dazu auch Art. 31 Abs. 3 BZR). Die Bestimmung enthält ein Beeinträchtigungs- respektive Verunstaltungsverbot sowie ein Eingliederungsgebot. Mit Letzterem soll über das Beeinträchtigungsverbot hinaus positiv auf die Gestaltung von Bauten und Anlagen eingewirkt werden, sodass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht (= positive Ästhetikklausel). Verlangt wird eine gute Gestaltung zur Sicherstellung einer gewissen Eingliederung, womit strengere Massstäbe angewendet werden dürfen. Das Eingliederungsgebot ist auch in Gebieten zu beachten, welche in ästhetischer Hinsicht keine besonderen Qualitäten aufweisen. Einer entsprechenden Beurteilung unterliegt jede Baute und Anlage (vgl. zum Ganzen LGVE 1998 II Nr. 14 E. 4b; Urteil des Verwaltungsgerichts V 08 73/V 09 166 vom 1.2.2010 E. 6a). Die Richtlinien des BUWD widmen den Gestaltungskriterien für Solaranlagen ein eigenes Kapitel (Ziff. 3 S. 8 ff.). Diejenigen mit Datum April 2014 enthalten unter der Ziff. 3.6 auch solche für auf dem Boden abgestellte Anlagen. Wie erwähnt wird empfohlen, von flächenintensiven Anlagen (über 20 m2) abzusehen; kleinflächige, direkt auf dem Boden aufgestellte Solaranlagen seien in der Regel an Böschungen, parallel zum Terrain mit einer Höhe von maximal 30 cm anzubringen. Insbesondere zur Förderung einer rechtsgleichen Anwendung werden diese Richtlinien auch vom Kantonsgericht beachtet, örtliche Besonderheiten sind jedoch zu berücksichtigen, was gerade für den vorliegend zu beurteilenden Fall gilt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Komm. zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 66 VRPG N 12). 5.2. 5.2.1. Die Auflage, die streitbetroffene Anlage sei möglichst nahe über dem heute gestalteten Terrain zu montieren und dieses dürfe maximal um 0,5 m überragt werden, akzeptieren die Beschwerdeführer mit ihrer Replik für die Südostecke der geplanten Anlage. Für die Nordostecke beantragen sie mit der Replik, eine Überragung des gestalteten Terrains um max. 0,7 m. Die Vorinstanz präzisierte in ihrer Vernehmlassung, dass ihre Auflage nur die Randbereiche betreffe, sie sei sich bewusst, dass bei Mulden im Gelände unter der Anlage dieses Mass überschritten werde. Allenfalls müsse das Terrain punktuell ausgeebnet werden, damit die Auflage erfüllt werden könne. 5.2.2. Der Situationsplan zeigt die Situierung der geplanten Anlage in ihrer Länge und Tiefe auf dem beschwerdeführerischen Grundstück und erfüllt diesbezüglich die gesetzlichen Anforderungen. Die dritte Dimension, die Höhe der Anlage über dem gewachsenen (massgebenden) und dem projektierten Terrain ist nicht, respektive nicht ausreichend, den Plänen zu entnehmen. Der von den Beschwerdeführern wie von der Vorinstanz als Schnittplan bezeichnete, unbetitelte Plan vom 28. Juni 2013 entspricht einem Plan der Ostansicht der Anlage und nicht einem Schnitt durch die Anlage, was sich schon daraus ergibt, dass er die Ostfassade des beschwerdeführerischen Hauses zeigt. Die Beschwerdeführer geben denn auch unter Bezugnahme auf diesen Plan an, dass die Anlage an der Nordostecke eine Höhe von max. 0,7 m und an der Südostecke eine solche von 0,5 m aufweise. Hingegen fehlen Pläne (Ansichten), die die geplante Höhe resp. den Verlauf der Anlage entlang dem gestalteten Terrain an der Nord-, West-"}