{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-67_2015-01-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10373", "Checksum": "e548061bc60f66e216e586b6429dd9cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.01.2015 7H 14 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. 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Abteilung 12.01.2015 7H 14 67\nRegeste:\nWerden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. Trotzdem besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 29 Abs. 2 BV für alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (E. 3.4). Freiflächensolaranlagen über 20 m2 sind baubewilligungspflichtig (E. 4). Von direkt auf dem Boden aufgestellten, flächenintensiven Solaranlagen (über 20 m2) ist grundsätzlich abzusehen, Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten sind jedoch möglich (E. 5-6). Kosten des Baubewilligungsverfahrens (E. 7). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18a Abs. 1 und 2 RPG; Art. 32a RPV; §§ 93 ff. VRG; § 140 PBG, § 212 PBG; § 54 Abs. 2 lit. a und b PBV, § 55 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n Projekts offensichtlich nicht beeinflussen liessen. 3.6. Da es sich beim Gutachten (Fachbericht) des Vereins B nicht um ein Sachverständigengutachten nach §§ 93 ff. VRG handelt, kann der vorstehend festgestellte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise im gerichtlichen Verfahren geheilt werden (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer-Urteil 2A.132/2006 vom 20.7.2006 E. 2.7). Dies gilt, da das Kantonsgericht über uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Sachverhalts und der Rechtslage verfügt (§ 161a VRG) und sich die Beschwerdeführer, nachdem die Vorinstanz ihnen das Gutachten am 7. April 2014 zugestellt hatte, im Rahmen ihrer Replik dazu äussern konnten. Weiter wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwer, auch deshalb nicht, weil dieses in weiten Teilen zu Gunsten der Beschwerdeführer ausfiel, beabsichtigte doch die Vorinstanz vor der Einholung desselben das Baugesuch wegen mangelnder Eingliederung ganz abzulehnen. Hingegen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (nicht publizierte E. 9.1). 4. 4.1. In der Replik bringen die Beschwerdeführer vor, gestützt auf die seit dem 1. Januar 2014 respektive 1. Mai 2014 geltende neue Rechtslage (Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] sowie revidierte/s Planungs- und Baugesetz [PBG; SRL Nr. 735] und Planungs- und Bauverordnung [PBV; SRL Nr. 736]) und die Richtlinien über Solaranlagen des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (BUWD), Ausgabe April 2014 (abrufbar unter: www.rawi.lu.ch/ausgewaehlte_themen/Richtlinien_Solaranlagen), sei für ihre Anlage gar keine Baubewilligung mehr notwendig. 4.2. Nach §§ 161a und 156 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 146 VRG sind in der Regel die tatsächlichen und die rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend. Das Kantonsgericht wendet somit im Rahmen seiner Beurteilung die aktuell geltenden Rechtsgrundlagen an. Der Auffassung der Beschwerdeführer, die streitbetroffene Freiflächen-Photovoltaikanlage sei nach aktuell geltendem Recht – insbesondere weil für Freiflächenanlagen über 20 m2 nichts geregelt sei – nicht baubewilligungspflichtig, kann jedoch nicht zugestimmt werden. 4.3. Art. 18a Abs. 1 RPG regelt ausschliesslich die Bewilligungspflicht – respektive Baubewilligungsfreiheit – von genügend angepassten Solaranlagen auf Dächern (vgl. auch Abs. 3 und 4). Was als auf einem Dach als genügend angepasste Solaranlagen zu verstehen ist, umschreibt Art. 32a der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). Art. 18a Abs. 2 RPG gibt den Kantonen zudem die Kompetenz, bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festzulegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können (lit. a) respektive in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorzusehen (lit. b, vgl. auch Art. 32a Abs. 2 RPV). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Luzern Gebrauch gemacht: Nach § 54 Abs. 2 lit. a PBV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2014 benötigen in der Regel Solaranlagen – ob am Gebäude oder direkt auf dem Boden aufgestellt – bis zu 20 m2 Fläche keine Baubewilligung (ausser in ortsbildgeschützten Gebieten oder an inventarisierten, schützenswerten Gebäuden). Solaranlagen über 20 m2 nach Massgabe des Bundesrechts (Art. 18a RPG) bedürfen in der Regel keiner Bewilligung; sie sind jedoch der zuständigen Behörde 20 Tage vor der Erstellung zu melden (§ 54 Abs. 2 lit. b PBV). Da sich Art. 18a RPG ausschliesslich zu Solaranlagen auf Dächern äussert, sind folglich nur genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern in der Bau- und Landwirtschaftszone nach Bundesrecht bewilligungsfrei. Diese unterstehen – nach kantonalem Recht erst ab einer Fläche von über 20 m2 – nur einer Meldepflicht (Art. 18a Abs. 1 Satz 2 RPG, Art. 32a Abs. 3 RPV, § 54 Abs. 2 lit. b PBV). Die geplante streitbetroffene Freilandanlage der Beschwerdeführer weist eine Fläche von 65,3 m2 (3.2 m x 20.41 m) auf und übersteigt damit die nach § 54 Abs. 2 lit. a PBV in der Regel baubewilligungsfreie Fläche von 20 m2 um mehr als das Dreifache. Es ist denn auch offensichtlich, dass solch grosse Freiflächenanlagen öffentliche Interessen (haushälterische Nutzung des Bodens, Eingliederung usw.) und oft auch private Interessen tangieren und damit baubewilligungspflichtig sind. Aus der Tatsache, dass im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Z für solche Anlagen keine Regelungen enthalten sind, können die Beschwerdeführer entgegen ihrem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. In diesem Bereich gilt somit abschliessend eidgenössisches und kantonales Recht. Dasselbe gilt für die Richtlinien Solaranlagen des BUWD vom April 2014: Im Anhang Ziff. 1.3 (Seite 14, zweiter Merkpunkt) wird ausdrücklich und rechtskonform festgehalten, dass alle nicht auf Dächern geplanten Solaranlagen über 20 m2 Fläche innerhalb und ausserhalb der Bauzonen baubewilligungspflichtig sind. Daraus, dass die Grafik (Ablaufdiagramm) auf Seite 15 diesbezüglich"}