{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-67_2015-01-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10373", "Checksum": "e548061bc60f66e216e586b6429dd9cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.01.2015 7H 14 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. 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Abteilung 12.01.2015 7H 14 67\nRegeste:\nWerden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. Trotzdem besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 29 Abs. 2 BV für alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (E. 3.4). Freiflächensolaranlagen über 20 m2 sind baubewilligungspflichtig (E. 4). Von direkt auf dem Boden aufgestellten, flächenintensiven Solaranlagen (über 20 m2) ist grundsätzlich abzusehen, Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten sind jedoch möglich (E. 5-6). Kosten des Baubewilligungsverfahrens (E. 7). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18a Abs. 1 und 2 RPG; Art. 32a RPV; §§ 93 ff. VRG; § 140 PBG, § 212 PBG; § 54 Abs. 2 lit. a und b PBV, § 55 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n Kriterien für die ausnahmsweise Bewilligung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen beurteilen und andererseits sich darüber äussern, ob sich die streitbetroffene Anlage auf dem Grundstück der Beschwerdeführer in das Orts- und Landschaftsbild von Z eingliedert. Die Abgrenzung zwischen einem Sachverständigengutachten und einer gutachterlichen Meinungsäusserung ist im Einzelfall aufgrund der verfahrensmässigen Bedeutung und des Inhalts der Meinungsäusserung der beigezogenen Experten vorzunehmen; eine generelle, schematische, formalen Gesichtspunkten folgende Abgrenzung ist nicht möglich (BGer-Urteil 2A.132/2006 vom 20.7.2006 E. 2.3). 3.4. Die Experten des Vereins B äusserten sich vorab zur Frage der Eingliederung des Bauvorhabens. Sie wiesen auf die heterogene Struktur bezüglich Bauten und Umgebungsgestaltung des Wohngebiets Y hin. Eine solche Vielfalt lasse bei geschickter Anordnung auch zusätzliche technische Anlagen im Aussenraum zu. Eine positive Eingliederung von Solaranlagen in die Gartengestaltung sei aber, wenn überhaupt, nur mittels einer sorgfältigen Situierung möglich. Sie beurteilten in der Folge diese für das konkrete Projekt der Beschwerdeführer als gut gelungen: Die Anlage im Aussenbereich sei mit dem Orts- und Landschaftsbild verträglicher, als wenn sie nachträglich aufgeständert auf dem Hausdach platziert würde. Als zweites beurteilten die Gutachter die Beurteilungskriterien der Vorinstanz, wobei sie diese unter Angabe genereller Anmerkungen als zweckmässig sowie angemessen erachteten. 3.5. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es beim Gutachten des Vereins B nicht um die Abklärung des Sachverhalts ging, sondern um eine gutachterliche Meinungsäusserung zur Frage der Eingliederung. Die Vorinstanz liess sich damit bei der Ausübung ihres Ermessens, das ihr bei der Beurteilung der Eingliederung einer Baute in das Orts- und Landschaftsbild zusteht, von Fachexperten beraten. Sie durfte zudem vom Gutachten des Vereins B ohne Weiteres abweichen, was bei einem Sachverständigengutachten oft nur in zwingenden Fällen zulässig ist (vgl. insbesondere für medizinische Gutachten BGE 122 V 157 E. 1c). Entsprechend musste die Vorinstanz das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG nicht einhalten, und entsprechend hatten die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die in §§ 93 f. und 103 Abs. 1 VRG erwähnten Beteiligungsrechte. Dies bedeutet nun aber nicht, dass sie deshalb keinen Anspruch auf Einsicht und Äusserung zum Gutachten vor der Entscheidfällung hatten. Das Akteneinsichtsrecht aus Art. 29 Abs. 2 BV bezieht sich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid auf das Gutachten abgestützt und im Rahmen ihrer Interessenabwägung – entgegen ihrer früher geäusserten Meinung – die Eingliederung der Photovoltaikanlage unter gewissen Auflagen, die den Empfehlungen aus dem Gutachten folgen, als erfüllt betrachtet. Zudem mussten sich die Beschwerdeführer an den Kosten desselben beteiligen (vgl. dazu nachstehende E. 7.8) und es sind auch keine Geheimhaltungsinteressen ersichtlich, die gegen eine vorgängige Einsichtnahme der Beschwerdeführer gesprochen hätten (vgl. BGer-Urteil 1C_159/2014 vom 10.10.2014 E. 4.4). Nach dem Gesagten kommt dem Gutachten Beweischarakter zu, und die Vorinstanz hätte dieses den Beschwerdeführern vor ihrer Beurteilung des Baugesuchs zur Einsichtnahme und Stellungnahme übermitteln müssen. An der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ändert auch nichts, dass sie den Beschwerdeführern – als juristische Laien – die Erteilung eines Gutachterauftrags anzeigte, diese in der Folge jedoch kein Akteneinsichtsgesuch stellten. Immerhin müssen sich die Beschwerdeführer diesbezüglich den Vorwurf gefallen lassen, dass sie ihr Vorbringen, es sei ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden und sie würden ihre Beteiligungsrechte gemäss §§ 93 ff. VRG wahrnehmen wollen, nicht umgehend nach Erhalt des Briefes vom 10. Februar 2014 vorgebracht haben. Da es sich aber, wie festgestellt, vorliegend nicht um ein Sachverständigengutachten handelt, sondern eher um einen Fachbericht, hat es mit diesem Hinweis hier sein Bewenden (BGer-Urteil 2A.132/2006 vom 20.7.2006 E. 2.4 und 2.6). Kurz einzugehen ist auf den Vorwurf der Beschwerdeführer, es handle sich um ein \"Parteiengutachten\" respektive um ein Gefälligkeitsgutachten für die Vorinstanz, da diese der Beratungsfirma ihre voreingenommene Haltung unmissverständlich mitgeteilt habe. Nachdem fest-gestellt wurde, dass es sich beim vorliegenden Gutachten nicht um ein Sachverständigengutachten, sondern um einen Fachbericht zur internen Meinungsbildung der Vorinstanz handelt, sind auch die Anforderungen an die (neutralen) Fragestellungen an die Experten nicht dieselben. Im Weiteren ist festzustellen, dass sich die Experten durch die grundsätzliche Meinung der Vorinstanz, Freiflächen-Photovoltaikanlagen würden das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen, bei ihrer Beurteilung des konkreten"}