{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-67_2015-01-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10373", "Checksum": "e548061bc60f66e216e586b6429dd9cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.01.2015 7H 14 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. 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Abteilung 12.01.2015 7H 14 67\nRegeste:\nWerden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor (E. 3.3) und das besondere Verfahren nach §§ 93 ff. VRG muss nicht eingehalten werden. Trotzdem besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 29 Abs. 2 BV für alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (E. 3.4). Freiflächensolaranlagen über 20 m2 sind baubewilligungspflichtig (E. 4). Von direkt auf dem Boden aufgestellten, flächenintensiven Solaranlagen (über 20 m2) ist grundsätzlich abzusehen, Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten sind jedoch möglich (E. 5-6). Kosten des Baubewilligungsverfahrens (E. 7). | Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18a Abs. 1 und 2 RPG; Art. 32a RPV; §§ 93 ff. VRG; § 140 PBG, § 212 PBG; § 54 Abs. 2 lit. a und b PBV, § 55 PBV. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Die Beschwerdeführer ersuchten beim Gemeinderat Z um Erteilung einer Baubewilligung für die Erstellung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer Fläche von ca. 65 m2. Diese wurde den Beschwerdeführern unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der Auflagen zur Baubewilligung auf ein Gutachten, das sie beim Verein B eingeholt hatte. Die Beschwerdeführer bezeichnen dieses als \"Parteiengutachten\", als ein auftraggerechtes, subjektives Gefälligkeitsgutachten, und rügen in diesem Zusammenhang auch ihre Belastung mit der Hälfte der Gutachtenskosten von Fr. 750.--. Weiter bringen sie vor, dass ihnen dieses Gutachten nicht vorgelegt wurde, und rügen in ihrer Replik diesbezüglich sinngemäss eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz führt dazu aus, sie habe die Beschwerdeführer über die Einholung eines Gutachtens mit Schreiben vom 10. Februar 2014 informiert, ihnen dieses am 7. April 2014 nachgereicht und sich dabei dafür entschuldigt, dass es nicht bereits mit dem Entscheid zugestellt worden sei. Weiter macht sie geltend, es handle sich nicht um ein Gutachten im Sinn von §§ 93 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40), da es dabei nicht um die Abklärung des Sachverhalts gegangen sei, sondern ihrer internen Meinungsbildung gedient habe. Das Gutachten beschränke sich darauf, feststehende Tatsachen zu würdigen. Die Beschwerdeführer bestreiten dies und beanstanden sowohl das Verfahren zur Erstellung des Gutachtens als auch den Inhalt desselben. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Weiter ist der Entscheid zu begründen, wobei kurz die Überlegungen zu nennen sind, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der Betroffene hat insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1). Die Einsicht in die massgeblichen Akten ist vorweg zu gewähren, damit die Partei vor der Entscheidfällung Stellung nehmen kann (BGE 132 II 485 E. 3.1). Damit wird sichergestellt, dass die Verfahrensbeteiligten vor Erlass einer Verfügung ihre Sichtweise in das Verfahren einbringen können (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2012, N 227, auch zum Folgenden). Die Betroffenen haben dabei Anspruch darauf, über sämtliche für den Entscheid relevanten Grundlagen und Vorgänge informiert zu werden, insbesondere über alle neu ins Verfahren gekommenen Akten wie Einvernahmeprotokolle, Gutachten oder Vernehmlassungen der Vorinstanz (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 184 vom 17.9.2014 E. 3.3.1). Hingegen lässt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Einsicht in interne Verwaltungsdokumente wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw. ableiten, falls ihnen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen. Denn es soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 129 II 497 E. 2.2; BGer-Urteil 1C_159/2014 vom 10.10.2014 E. 4.3). Keine internen Akten sind verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen; diese unterliegen praxisgemäss dem Akteneinsichtsrecht, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör vorbehältlich gewisser Ausnahmen das Recht einschliesst, an Beweiserhebungen der Verwaltung teilzunehmen und sich zum Beweisergebnis zu äussern. Anders verhält es sich nur bei Berichten verwaltungsinterner Fachstellen, die sich darauf beschränken, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen (BGE 115 V 297 E. 2g/bb; vgl. BGE 104 Ia 71 mit Hinweisen). 3.3. Im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts kann die Behörde auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Sachverständigen ernennen (§ 93 Abs. 1 VRG). Sie hat dabei die Parteien – im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer – miteinzubeziehen (§ 93 Abs. 2 und 3 VRG), sowie ihnen die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Einsichts- und Äusserungsrechte vor der Entscheidfällung zu gewähren (§ 96 Abs. 2 VRG). Werden in einem Gutachten nur an sich feststehende Tatsachen gewürdigt, liegt kein Sach-verständigengutachten im Sinn von §§ 93 ff. VRG vor. Im vorliegend zu beurteilenden Fall erhielten die Gutachter des Vereins B von der Vorinstanz zwei Aufträge: Einerseits sollten sie die von ihr erarbeiteten"}