Eine solche Nichteinbürgerung wäre willkürlich und stünde zudem in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Erlaubt ein Gesetz einem Staatsorgan, im Einzelfall nach Ermessen zu entscheiden, so bedeutet dies nicht, dass es in gleichartigen Fällen ohne sachlichen Grund einmal so und einmal anders entscheiden darf (BGE 138 I 305 E. 1.4.5 f.). 3.2. Die freie gerichtliche Prüfung der bundesrechtlichen Einbürgerungsanforderungen obliegt den in Art. 50 BüG genannten kantonalen Gerichtsbehörden. Damit wird den Anforderungen von Art. 29a BV entsprochen. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind, prüft das Kantonsgericht somit frei.