Zu beachten seien daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen und die Gemeinde dürfe nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und müsse ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (BGE 140 I 99 E. 3.1 mit Hinweis, BGE 138 I 305 E. 1.4.3). Insbesondere darf das kommunale Ermessen nicht zu einem Verzicht auf die nach der Rechtsweggarantie erforderliche Rechts- und Sachverhaltsprüfung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Anforderungen für eine ordentliche Einbürgerung gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0).