Das Bundesgericht hat in Bezug auf das Ermessen der Gemeinden bei Einbürgerungsentscheiden, welchen auch eine politische Komponente innewohne, wiederholt darauf hingewiesen, dass das Einbürgerungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang sei, da darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden werde. Zu beachten seien daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen und die Gemeinde dürfe nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und müsse ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (BGE 140 I 99 E. 3.1 mit Hinweis, BGE 138 I 305 E. 1.4.3).