Diesen müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten. Sie dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss, das heisst in Widerspruch zum Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung, ausübt (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in Bezug auf das Ermessen der Gemeinden bei Einbürgerungsentscheiden, welchen auch eine politische Komponente innewohne, wiederholt darauf hingewiesen, dass das Einbürgerungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang sei, da darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden werde.