| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Das zuständige Gemeindeorgan – vorliegend die Bürgerrechtskommission Z – prüft, ob die bundes- und kantonalrechtlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung bzw. den Erwerb des Gemeindebürgerrechts gegeben sind. Der Gemeinde kommt in diesem Bereich Autonomie zu (BGer-Urteil 1D_5/2010 vom 30.8.2010 E. 3.2.1), weshalb ihr bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen ein weiter Ermessensbereich zusteht. Diesen müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten.