Vielmehr sind die persönlichen Umstände des Betroffenen einzubeziehen und es ist die Möglichkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit realistisch zu beurteilen. Die rein theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann hier nicht losgelöst von dessen persönlichen Umständen und seinen damit zusammenhängenden Chancen, den Weg zurück in den Arbeitsprozess zu finden, entscheidend sein. 6.2.2-6.2.4 (konkrete Würdigung des Einzelfalls)