Mit anderen Worten ist vorliegend nicht von einem allgemeinen, sondern von einem konkreten, auf die Situation des Beschwerdeführers bezogenen Arbeitsmarkt auszugehen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist selbst bei der Bemessung einer allfälligen Invalidenrente einer Person im fortgeschrittenen Alter nicht allein massgebend. Vielmehr sind die persönlichen Umstände des Betroffenen einzubeziehen und es ist die Möglichkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit realistisch zu beurteilen.