Diesbezügliche Änderungen bzw. eine Reduktion der Fürsorgeleistungen durch die ehemalige Arbeitgeberin scheinen nur dann angezeigt, wenn sich die Situation des betroffenen Arbeitnehmers nachhaltig und in erheblichem Mass verbessert hat. Bereits im Verfahren die Rechtmässigkeit der Kündigung betreffend, hielt das Kantonsgericht fest, dass zwar die Kündigung als rechtmässig zu beurteilen sei, die Vorinstanz daraus aber nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, was die Kürzung der Entschädigungszahlung aufgrund der Feststellung der theoretischen Arbeitsfähigkeit von 40 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt betreffe (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 109 vom 26.8.2014 E. 4.2 am Schluss).