Die Fürsorgepflicht der Vorinstanz als Arbeitgeberin besteht selbst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit längstens bis zu dem Zeitpunkt weiter, in welchem die Zweijahresfrist im Sinn von § 23 Abs. 1 PVO verstrichen ist (vgl. dazu vorstehende E. 3.2). Diesbezügliche Änderungen bzw. eine Reduktion der Fürsorgeleistungen durch die ehemalige Arbeitgeberin scheinen nur dann angezeigt, wenn sich die Situation des betroffenen Arbeitnehmers nachhaltig und in erheblichem Mass verbessert hat.