BGer-Urteil 8C_345/2013 vom 10.9.2013 E. 4.3.2). 6.2 6.2.1 Die vorstehenden Überlegungen für das Sozialversicherungsrecht – das in Bezug auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit streng ausgestaltet ist – können von den Grundsätzen her auch auf den vorliegenden personalrechtlichen Sachverhalt angewendet werden. Die Fürsorgepflicht der Vorinstanz als Arbeitgeberin besteht selbst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit längstens bis zu dem Zeitpunkt weiter, in welchem die Zweijahresfrist im Sinn von § 23 Abs. 1 PVO verstrichen ist (vgl. dazu vorstehende E. 3.2).