Das fortgeschrittene Alter wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Invalidenversicherung anerkannt, obgleich es sich dabei um einen invaliditätsfremden Faktor handelt. Zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten kann dieses dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.