6. Zu prüfen ist, welche Bedeutung der vertrauensärztlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 40 % zukommt. 6.1 Im Sozialversicherungsrecht ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 13 329 vom 11.2.2015 E. 3.1 mit Verweis auf BGer-Urteil 9C_830/2007 vom 29.7.2008 E. 5.1).