Massgebend sei weiter der Normzweck von § 24 PVO, der den Anschluss an die Leistungen der Sozialversicherungen herstelle. Vorliegend könne der Beschwerdeführer für die vertrauensärztlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 40 % Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen. Dort werde er auch Unterstützung bei der Stellensuche erhalten. Weshalb für den Beschwerdeführer im Umfang seiner Erwerbsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt "überhaupt keine Anstellungsmöglichkeit" bestehen soll, wie er dies behaupte, sei unerfindlich. 6. Zu prüfen ist, welche Bedeutung der vertrauensärztlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 40 % zukommt.