Seine persönlichen Umstände wie zum Beispiel Alter und Status seien miteinzubeziehen. Für ihn, der zurzeit psychisch schwer angeschlagen sei, und dessen Gesundheitszustand sich seit Sommer 2013 nochmals verschlechtert habe, existiere auf dem konkreten Arbeitsmarkt überhaupt keine Anstellungsmöglichkeit. 5.2 Die Vorinstanz nimmt den Standpunkt ein, es sei nicht relevant, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Stelle antrete. Entscheidend sei einzig, dass eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestehe. Massgebend sei weiter der Normzweck von § 24 PVO, der den Anschluss an die Leistungen der Sozialversicherungen herstelle.