Der Beschwerdeführer macht geltend, im Personalrecht komme – im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht – der "ausgeglichene Arbeitsmarkt" für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Streitfrage nicht zur Anwendung. Es gehe vorliegend einzig darum, ob er reale Chancen auf eine Anstellung für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit habe oder nicht. Demnach habe der konkrete Arbeitsmarkt zu spielen. Seine persönlichen Umstände wie zum Beispiel Alter und Status seien miteinzubeziehen.