Z erstattete vertrauenspsychiatrische Gutachten. Darin hielt dieser fest, die psychiatrische Situation des Beschwerdeführers habe sich seit Sommer 2013 kaum verändert, im Gegenteil sogar eher noch verschlechtert. (...).Trotz der weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik sei der Explorand seines Erachtens auf einem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ca. 40 % arbeitsfähig. Er benötige aber Unterstützung bei der Arbeitssuche. (…). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Personalrecht komme – im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht – der "ausgeglichene Arbeitsmarkt" für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Streitfrage nicht zur Anwendung.