Im Zentrum steht die Leistungspflicht des Gemeinwesens (§ 24 Abs. 1 PVO); hinsichtlich des ehemaligen Angestellten sei ferner verwiesen auf § 21 Abs. 4 PVO, betreffend seine Verpflichtung zur Einreichung eines Arztzeugnisses, oder auf § 22 Abs. 2 PVO, betreffend Pflicht zur vertrauensärztlichen Abklärung (vgl. § 56 PG), und auf § 27 Satz 2 PVO, betreffend Pflicht zur Geltendmachung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche (LGVE 2007 II Nr. 3 E. 3b/aa). 4. Die Vorinstanz stützte den hier angefochtenen Kürzungsentscheid auf das am 9. Dezember 2013 von Dr. med. Z erstattete vertrauenspsychiatrische Gutachten.