Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 06 211 vom 15.5.2007). Während im privaten Arbeitsvertragsrecht bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung zufolge Unfalls oder Krankheit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während einer beschränkten Zeitdauer überhaupt ausser Betracht fällt (Art. 336c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Obligationenrechts [OR; SR 220]; vgl. auch § 24 PG), lässt § 21 PG die Auflösung (oder Umgestaltung) im Fall dauernder Arbeitsunfähigkeit zu (zur Möglichkeit einer vorherigen Auflösung: LGVE 2004 II Nr. 3 E. 3b). Dem besonderen Schutzbedürfnis wird dabei mit einer materiellen Absicherung in Form eines Entschädigungsanspruchs Rechnung getragen.