Unter dem Titel Arbeitsverhinderung findet sich sodann eine Definition der Arbeitsunfähigkeit in § 20 PVO: Danach ist ganz oder teilweise arbeitsunfähig, wer infolge Krankheit oder Unfall seine berufliche Tätigkeit nicht oder nur teilweise ausüben kann (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 06 255 vom 22.6.2007 E. 5b). Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls führt zu einem besonderen Schutzbedürfnis des betroffenen Arbeitnehmers, womit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 30 PG) entsprechende Bedeutung zukommt (zur Fürsorgepflicht: Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 06 211 vom 15.5.2007).