3.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 30. August 2013 infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit gestützt auf § 21 PG entlassen. § 21 Abs. 1 PG setzt für die Umgestaltung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses voraus, dass der oder die Betroffene dauernd ausserstande war, die Dienstpflichten voll zu erfüllen. Sie muss länger als zwölf Monate gedauert haben oder gestützt auf ein Gutachten des Vertrauensarztes entsprechend beurteilt werden. Unter dem Titel Arbeitsverhinderung findet sich sodann eine Definition der Arbeitsunfähigkeit in § 20 PVO: