Aus den Erwägungen: 3. 3.1 § 24 Abs. 1 der Verordnung zum Personalgesetz (PVO; SRL Nr. 52) regelt die Entschädigungszahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu § 21 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis [PG; SRL Nr. 51]). Sie knüpft an § 23 PVO an, wonach einem Angestellten bei Arbeitsunfähigkeit ab deren erstem Tag während maximal 730 Kalendertagen die Besoldung inklusive allfälliger Sozialzulagen fortbezahlt wird.