Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Kündigungsentscheid wies das Kantonsgericht ab; das Bundesgericht bestätigte das Urteil (BGer-Urteil 8C_708/2014 vom 23.1.2015). Am 24. Januar 2014 kürzte die ehemalige Arbeitgeberin den Anspruch auf Entschädigungszahlung um 40 %. Sie stützte sich dabei auf ein vertrauenspsychiatrisches Gutachten, welches dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 40 % attestierte. Das Kantonsgericht heisst die gegen den Kürzungsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3. 3.1 § 24 Abs. 1 der Verordnung zum Personalgesetz (PVO;