Ob diese wirtschaftlich verwertbar ist, hängt vom konkreten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Arbeitsmarkt ab. Nur bei einer dauernden, vorbehaltlosen und konstanten Verbesserung der gesundheitlichen Situation kommt eine Kürzung der Entschädigungszahlung in Betracht. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde im Alter von knapp 62 Jahren nach 18-jähriger Tätigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit am 30. August 2013 entlassen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Kündigungsentscheid wies das Kantonsgericht ab;