| Instanz: | Kantonsgericht | |---|---| | Abteilung: | 4. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Personalrecht | | Entscheiddatum: | 02.04.2015 | | Fallnummer: | 7H 14 39 | | LGVE: | 2015 IV Nr. 6 | | Gesetzesartikel: | § 21 PG; § 24 Abs. 1 PVO. | | Leitsatz: | Voraussetzungen zur Kürzung der Entschädigungszahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist die vertrauensärztlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit. Ob diese wirtschaftlich verwertbar ist, hängt vom konkreten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Arbeitsmarkt ab.