{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-39_2015-04-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10406", "Checksum": "0793f0eba03a303a9bde70aaa3c4ec27"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 39", "2015 IV Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 02.04.2015 7H 14 39 (2015 IV Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen zur Kürzung der Entschädigungszahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist die vertrauensärztlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit. 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Nur bei einer dauernden, vorbehaltlosen und konstanten Verbesserung der gesundheitlichen Situation kommt eine Kürzung der Entschädigungszahlung in Betracht. | § 21 PG; § 24 Abs. 1 PVO. | Personalrecht\n\n bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 40 % Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen. Dort werde er auch Unterstützung bei der Stellensuche erhalten. Weshalb für den Beschwerdeführer im Umfang seiner Erwerbsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt \"überhaupt keine Anstellungsmöglichkeit\" bestehen soll, wie er dies behaupte, sei unerfindlich. 6. Zu prüfen ist, welche Bedeutung der vertrauensärztlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 40 % zukommt. 6.1 Im Sozialversicherungsrecht ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 13 329 vom 11.2.2015 E. 3.1 mit Verweis auf BGer-Urteil 9C_830/2007 vom 29.7.2008 E. 5.1). Das fortgeschrittene Alter wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Invalidenversicherung anerkannt, obgleich es sich dabei um einen invaliditätsfremden Faktor handelt. Zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten kann dieses dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 13 329 vom 11.2.2015 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 457 E. 3.1 sowie BGer-Urteil 8C_345/2013 vom 10.9.2013 E. 4.3.2). 6.2 6.2.1 Die vorstehenden Überlegungen für das Sozialversicherungsrecht – das in Bezug auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit streng ausgestaltet ist – können von den Grundsätzen her auch auf den vorliegenden personalrechtlichen Sachverhalt angewendet werden. Die Fürsorgepflicht der Vorinstanz als Arbeitgeberin besteht selbst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit längstens bis zu dem Zeitpunkt weiter, in welchem die Zweijahresfrist im Sinn von § 23 Abs. 1 PVO verstrichen ist (vgl. dazu vorstehende E. 3.2). Diesbezügliche Änderungen bzw. eine Reduktion der Fürsorgeleistungen durch die ehemalige Arbeitgeberin scheinen nur dann angezeigt, wenn sich die Situation des betroffenen Arbeitnehmers nachhaltig und in erheblichem Mass verbessert hat. Bereits im Verfahren die Rechtmässigkeit der Kündigung betreffend, hielt das Kantonsgericht fest, dass zwar die Kündigung als rechtmässig zu beurteilen sei, die Vorinstanz daraus aber nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, was die Kürzung der Entschädigungszahlung aufgrund der Feststellung der theoretischen Arbeitsfähigkeit von 40 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt betreffe (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 109 vom 26.8.2014 E. 4.2 am Schluss). Mit anderen Worten ist vorliegend nicht von einem allgemeinen, sondern von einem konkreten, auf die Situation des Beschwerdeführers bezogenen Arbeitsmarkt auszugehen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist selbst bei der Bemessung einer allfälligen Invalidenrente einer Person im fortgeschrittenen Alter nicht allein massgebend. Vielmehr sind die persönlichen Umstände des Betroffenen einzubeziehen und es ist die Möglichkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit realistisch zu beurteilen. Die rein theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann hier nicht losgelöst von dessen persönlichen Umständen und seinen damit zusammenhängenden Chancen, den Weg zurück in den Arbeitsprozess zu finden, entscheidend sein. 6.2.2-6.2.4 (konkrete Würdigung des Einzelfalls) 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, seines Gesundheitszustands bzw. dessen lediglich sprunghafter und nicht konstanter Besserung, kaum eine reelle Chance hat, auf dem konkreten Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Davon zeugen auch die zahlreichen persönlichen Arbeitsbemühungen bzw. Bewerbungsschreiben, die der Beschwerdeführer bisher ohne Erfolg bei diversen möglichen Arbeitgebern in der ganzen Schweiz seit Oktober 2013 eingereicht hat. Erschwerend kommt hinzu, dass er gemäss dem aktuellen psychiatrischen Gutachten lediglich in einem Kleinpensum von ca. 40 % tätig sein könnte. (…). |"}