{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-39_2015-04-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10406", "Checksum": "0793f0eba03a303a9bde70aaa3c4ec27"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 39", "2015 IV Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 02.04.2015 7H 14 39 (2015 IV Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen zur Kürzung der Entschädigungszahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist die vertrauensärztlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit. Ob diese wirtschaftlich verwertbar ist, hängt vom konkreten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Arbeitsmarkt ab. Nur bei einer dauernden, vorbehaltlosen und konstanten Verbesserung der gesundheitlichen Situation kommt eine Kürzung der Entschädigungszahlung in Betracht. | § 21 PG; § 24 Abs. 1 PVO. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:31", "Checksum": "f62476ac3743b6b63fc459c24c8c3655", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 02.04.2015 7H 14 39 (2015 IV Nr. 6)\nRegeste:\nVoraussetzungen zur Kürzung der Entschädigungszahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist die vertrauensärztlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit. Ob diese wirtschaftlich verwertbar ist, hängt vom konkreten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Arbeitsmarkt ab. Nur bei einer dauernden, vorbehaltlosen und konstanten Verbesserung der gesundheitlichen Situation kommt eine Kürzung der Entschädigungszahlung in Betracht. | § 21 PG; § 24 Abs. 1 PVO. | Personalrecht\n\n\nAus den Erwägungen: 3. 3.1 § 24 Abs. 1 der Verordnung zum Personalgesetz (PVO; SRL Nr. 52) regelt die Entschädigungszahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu § 21 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis [PG; SRL Nr. 51]). Sie knüpft an § 23 PVO an, wonach einem Angestellten bei Arbeitsunfähigkeit ab deren erstem Tag während maximal 730 Kalendertagen die Besoldung inklusive allfälliger Sozialzulagen fortbezahlt wird. Wird indes das Arbeitsverhältnis bei dauernder Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf dieser Frist aufgelöst oder umgestaltet (vgl. § 21 Abs. 1 PG), wird gemäss § 24 Abs. 1 PVO bis zu ihrem Ablauf eine Entschädigung in der Höhe der Fortzahlung der Besoldung inklusive allfälliger Sozialzulagen ausgerichtet, sofern die Arbeitsunfähigkeit für die ganze Zeitdauer ausgewiesen ist und das Arbeitsverhältnis für diese Zeitdauer oder unbefristet eingegangen worden ist. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 30. August 2013 infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit gestützt auf § 21 PG entlassen. § 21 Abs. 1 PG setzt für die Umgestaltung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses voraus, dass der oder die Betroffene dauernd ausserstande war, die Dienstpflichten voll zu erfüllen. Sie muss länger als zwölf Monate gedauert haben oder gestützt auf ein Gutachten des Vertrauensarztes entsprechend beurteilt werden. Unter dem Titel Arbeitsverhinderung findet sich sodann eine Definition der Arbeitsunfähigkeit in § 20 PVO: Danach ist ganz oder teilweise arbeitsunfähig, wer infolge Krankheit oder Unfall seine berufliche Tätigkeit nicht oder nur teilweise ausüben kann (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 06 255 vom 22.6.2007 E. 5b). Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls führt zu einem besonderen Schutzbedürfnis des betroffenen Arbeitnehmers, womit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 30 PG) entsprechende Bedeutung zukommt (zur Fürsorgepflicht: Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 06 211 vom 15.5.2007). Während im privaten Arbeitsvertragsrecht bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung zufolge Unfalls oder Krankheit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während einer beschränkten Zeitdauer überhaupt ausser Betracht fällt (Art. 336c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Obligationenrechts [OR; SR 220]; vgl. auch § 24 PG), lässt § 21 PG die Auflösung (oder Umgestaltung) im Fall dauernder Arbeitsunfähigkeit zu (zur Möglichkeit einer vorherigen Auflösung: LGVE 2004 II Nr. 3 E. 3b). Dem besonderen Schutzbedürfnis wird dabei mit einer materiellen Absicherung in Form eines Entschädigungsanspruchs Rechnung getragen. Dieser tritt an die Stelle der Lohnfortzahlungspflicht, mithin des Besoldungsanspruchs, der bei Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 730 Kalendertagen besteht (vgl. § 23 PVO), und es soll damit der Anschluss an die Leistungen der Sozialversicherungen hergestellt werden. Dieser Entschädigungsanspruch findet seinen Ursprung im Arbeitsverhältnis und misst diesem Wirkungen zu, die zeitlich über seinen formalen Bestand hinaus greifen. Auf der Grundlage dieses Entschädigungsanspruchs bleiben die Parteien des vormaligen Arbeitsverhältnisses denn auch weiterhin miteinander verbunden, und dies mit Rechten wie mit Pflichten. Im Zentrum steht die Leistungspflicht des Gemeinwesens (§ 24 Abs. 1 PVO); hinsichtlich des ehemaligen Angestellten sei ferner verwiesen auf § 21 Abs. 4 PVO, betreffend seine Verpflichtung zur Einreichung eines Arztzeugnisses, oder auf § 22 Abs. 2 PVO, betreffend Pflicht zur vertrauensärztlichen Abklärung (vgl. § 56 PG), und auf § 27 Satz 2 PVO, betreffend Pflicht zur Geltendmachung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche (LGVE 2007 II Nr. 3 E. 3b/aa). 4. Die Vorinstanz stützte den hier angefochtenen Kürzungsentscheid auf das am 9. Dezember 2013 von Dr. med. Z erstattete vertrauenspsychiatrische Gutachten. Darin hielt dieser fest, die psychiatrische Situation des Beschwerdeführers habe sich seit Sommer 2013 kaum verändert, im Gegenteil sogar eher noch verschlechtert. (...).Trotz der weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik sei der Explorand seines Erachtens auf einem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ca. 40 % arbeitsfähig. Er benötige aber Unterstützung bei der Arbeitssuche. (…). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Personalrecht komme – im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht – der \"ausgeglichene Arbeitsmarkt\" für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Streitfrage nicht zur Anwendung. Es gehe vorliegend einzig darum, ob er reale Chancen auf eine Anstellung für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit habe oder nicht. Demnach habe der konkrete Arbeitsmarkt zu spielen. Seine persönlichen Umstände wie zum Beispiel Alter und Status seien miteinzubeziehen. Für ihn, der zurzeit psychisch schwer angeschlagen sei, und dessen Gesundheitszustand sich seit Sommer 2013 nochmals verschlechtert habe, existiere auf dem konkreten Arbeitsmarkt überhaupt keine Anstellungsmöglichkeit. 5.2 Die Vorinstanz nimmt den Standpunkt ein, es sei nicht relevant, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Stelle antrete. Entscheidend sei einzig, dass eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestehe. Massgebend sei weiter der Normzweck von § 24 PVO, der den Anschluss an die Leistungen der Sozialversicherungen herstelle. Vorliegend könne der Beschwerdeführer für die vertrauensärztlich"}