{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-39_2015-04-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10406", "Checksum": "0793f0eba03a303a9bde70aaa3c4ec27"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 39", "2015 IV Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 02.04.2015 7H 14 39 (2015 IV Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen zur Kürzung der Entschädigungszahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist die vertrauensärztlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit. Ob diese wirtschaftlich verwertbar ist, hängt vom konkreten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Arbeitsmarkt ab. Nur bei einer dauernden, vorbehaltlosen und konstanten Verbesserung der gesundheitlichen Situation kommt eine Kürzung der Entschädigungszahlung in Betracht. | § 21 PG; § 24 Abs. 1 PVO. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:31", "Checksum": "f62476ac3743b6b63fc459c24c8c3655", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 02.04.2015 7H 14 39 (2015 IV Nr. 6)\nRegeste:\nVoraussetzungen zur Kürzung der Entschädigungszahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist die vertrauensärztlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit. Ob diese wirtschaftlich verwertbar ist, hängt vom konkreten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Arbeitsmarkt ab. Nur bei einer dauernden, vorbehaltlosen und konstanten Verbesserung der gesundheitlichen Situation kommt eine Kürzung der Entschädigungszahlung in Betracht. | § 21 PG; § 24 Abs. 1 PVO. | Personalrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Personalrecht |\n| Entscheiddatum: | 02.04.2015 |\n| Fallnummer: | 7H 14 39 |\n| LGVE: | 2015 IV Nr. 6 |\n| Gesetzesartikel: | § 21 PG; § 24 Abs. 1 PVO. |\n| Leitsatz: | Voraussetzungen zur Kürzung der Entschädigungszahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist die vertrauensärztlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit. Ob diese wirtschaftlich verwertbar ist, hängt vom konkreten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Arbeitsmarkt ab. Nur bei einer dauernden, vorbehaltlosen und konstanten Verbesserung der gesundheitlichen Situation kommt eine Kürzung der Entschädigungszahlung in Betracht. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde im Alter von knapp 62 Jahren nach 18-jähriger Tätigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit am 30. August 2013 entlassen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Kündigungsentscheid wies das Kantonsgericht ab; das Bundesgericht bestätigte das Urteil (BGer-Urteil 8C_708/2014 vom 23.1.2015). Am 24. Januar 2014 kürzte die ehemalige Arbeitgeberin den Anspruch auf Entschädigungszahlung um 40 %. Sie stützte sich dabei auf ein vertrauenspsychiatrisches Gutachten, welches dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 40 % attestierte. Das Kantonsgericht heisst die gegen den Kürzungsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut."}