§ 14 Abs. 4 Anhang PBV sieht explizit vor, dass die Übertragung des Rechts auf die nicht beanspruchte überbaubare Grundfläche auf Kosten der berechtigten Grundeigentümer anzumerken ist. Dies gilt auch, wenn die Anmerkung – wie hier – aufgrund einer Rechtsänderung erfolgen muss und der Antrag für diese Bereinigung vom belasteten Grundeigentümer stammt. Damit hat die Vorinstanz die Beschwerdeführer zu Recht mit den Kosten für die Grundbuchanmerkung belastet. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. |