Sie dient allerdings der Information Dritter und damit der Rechtssicherheit, weshalb sie vorzunehmen ist. Den Beschwerdeführern gehen mit der erfolgten Umrechnung keine Rechte verloren, sondern die neu anzumerkende üGF entspricht nach dem vorstehend Ausgeführten der ursprünglich übertragenen BGF. Die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verfügte Anmerkung der Ausnützungsübertragung ist folglich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Kostenauferlegung zu Lasten der Beschwerdeführer. § 19 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Anhang