Mit dieser Anmerkung soll eine Mehrfachbeanspruchung der Ausnützung verhindert werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 120 vom 10.3.2015 E. 7.2.3 mit Hinweisen). Die Grundbuchanmerkung ist nicht konstitutiv, d.h. die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung ist auch ohne eine solche Anmerkung wirksam (BGer-Urteil 1C_151/2010 vom 21.6.2010 E. 2.3 auch zum Folgenden; vgl. Schmid, Basler Komm., 3. Aufl. 2007, Art. 946 ZGB N 71). Der Anmerkung an sich kommt daher keine eigene Wirkung mehr zu. Sie dient allerdings der Information Dritter und damit der Rechtssicherheit, weshalb sie vorzunehmen ist.