mit Hinweisen). Die Übertragung des Rechts auf Ausnützung ist deshalb im Grundbuch des Grundstücks, das Ausnützung abgibt, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Kosten des berechtigten Grundeigentümers anzumerken. Der Gemeinderat hat den Antrag auf Anmerkung zu stellen (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Anhang PBV). Mit dieser Anmerkung soll eine Mehrfachbeanspruchung der Ausnützung verhindert werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 120 vom 10.3.2015 E. 7.2.3 mit Hinweisen).