Die 1982 vorgenommene Ausnützungsübertragung ist vorliegend nicht umstritten, die Beschwerdeführer sind jedoch mit der Umrechnung und der entsprechenden Anmerkung im Grundbuch nicht einverstanden. Die Nutzungsübertragung bewirkt einerseits eine rechnerische Erweiterung der massgeblichen Grundfläche und ermöglicht damit eine erhöhte bauliche Nutzung auf dem Empfänger-Grundstück, belegt aber andererseits das Spendergrundstück mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (Sieber, Die bauliche Verdichtung aus rechtlicher Sicht, Diss. Freiburg 1996, S. 98 ff. mit Hinweisen).