Die Beschwerdeführer wenden sich ferner gegen die Änderung ihrer Grundbucheinträge sowie die damit einhergehende Kostenbelastung. 5.2. Im angefochtenen Entscheid verfügte die Vorinstanz, dass die Ausnützungsübertragung im Umfang von 45,81 m2 üGF von Grundstück z auf Grundstück y als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung bei beiden Grundstücken im Grundbuch Luzern durch die Stadtkanzlei auf Kosten des Grundeigentümers des Grundstücks y anmerken zu lassen sei. Die 1982 vorgenommene Ausnützungsübertragung ist vorliegend nicht umstritten, die Beschwerdeführer sind jedoch mit der Umrechnung und der entsprechenden Anmerkung im Grundbuch nicht einverstanden.