Es ist zutreffend, dass die von der Vorinstanz gewählte Umrechnungsmethode mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist. Dies ist Folge aus den Unterschieden bei den nicht zur aGF bzw. üGF zu rechnenden Flächen (vgl. § 10 und 18 Abs. 2 Anhang PBV). Die Privilegierungen bei den nicht anrechenbaren Flächen hängen stark vom konkret geplanten Bauprojekt ab, weshalb auch diesbezüglich eine exakte allgemeine Aussage nicht möglich ist. Bei jeder Umrechnungsmethode bleibt letztlich eine gewisse Ungenauigkeit bestehen.