O., S. 4 und 11; Raumentwicklungskonzept 2008 der Baudirektion der Stadt Luzern). Mit der neuen Überbauungsziffer wird im Teilzonenplan 12, worin die betroffenen Grundstücke und damit auch dasjenige der Beschwerdeführer liegen, eine – tatsächlich deutlich – dichtere Überbauung möglich, weshalb die neu zulässige üGF von 435,25 m2 – ohne Berücksichtigung der Ausnützungsübertragung – auch weit über der lediglich mittels Umrechnung der früheren BGF möglichen 195,9 m2 üGF liegt (vgl. E. 4.4 und 4.5). 4.9. Es ist zutreffend, dass die von der Vorinstanz gewählte Umrechnungsmethode mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet ist.