Der Beschwerdeführer 2 wendet weiter ein, die ursprüngliche BGF des Grundstücks Nr. z von 522,48 m2 würde gemäss der Umrechnungsmethode der Stadt Luzern eine üGF von 195,9 m2 ergeben, was deutlich unter der heute zulässigen üGF (ohne Ausnützungsübertragung) von 435,25 m2 liege, weshalb die Umrechnung der Stadt falsch sein müsse. Ohne auf den (hier vernachlässigbaren) Unterschied zwischen BGF und aGF einzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 2 bei seinen Ausführungen übersieht, dass mit der BZR-Revision eine Verdichtung und nicht nur eine Umrechnung der "alten" AZ stattgefunden hat (vgl. Öffentliche Auflage, a.a.O., S. 4 und 11;