Diese Resultate decken sich mit den Berechnungen im vorinstanzlichen Entscheid. 4.8. Der Beschwerdeführer 2 wendet weiter ein, die ursprüngliche BGF des Grundstücks Nr. z von 522,48 m2 würde gemäss der Umrechnungsmethode der Stadt Luzern eine üGF von 195,9 m2 ergeben, was deutlich unter der heute zulässigen üGF (ohne Ausnützungsübertragung) von 435,25 m2 liege, weshalb die Umrechnung der Stadt falsch sein müsse.