Die übertragene BGF resp. aGF dividiert durch die zulässige Anzahl Geschosse (Vollgeschosse sowie Attika-/Dachgeschoss [vgl. § 138 Abs. 1 und 2 Anhang PBG, § 9 Anhang PBV]), ergibt die entsprechende üGF. Gemäss dem geltenden Teilzonenplan 12, welcher u.a. die von den Ausnützungsübertragungen betroffenen Grundstücke Nrn. z, x und y umfasst, sind 2 Vollgeschosse erlaubt (vgl. Zonenplan Luzern; Anhang 1 des BZR). Darüber hinaus ist der Bau eines Dach- oder Attikageschosses im Umfang von max. 2/3-Fläche des darunter liegenden Vollgeschosses möglich (§ 138 Abs. 2 Anhang PBG). Somit ist die Berechnungsmethode der Vorinstanz korrekt, wenn sie die übertragene BGF durch 2 2/3 dividiert.