Um diese direkte Umrechnung der BGF resp. aGF in die üGF vornehmen zu können, ist – wie es die Vorinstanz mit ihrer Berechnungsweise letztlich getan hat – zu überlegen, welches Mass an überbaubarer Grundfläche nach den heutigen Rechtsgrundlagen benötigt wird, um die übertragenen anrechenbaren Geschossflächen auf dem empfangenden Grundstück zu erhalten. Oder anders formuliert, es stellt sich die Frage, wie viel überbaubare Grundfläche gemäss Überbauungsziffer das Mass der übertragenen anrechenbaren Geschossflächen der früheren Ausnützungsziffer ermöglicht.