Diese Sichtweise ist auch beim Wechsel auf die Überbauungsziffer beizubehalten: Bei der Umrechnung in die Überbauungsziffer ist demnach nicht die bei der Übertragung notwendige anrechenbare Grundstücksfläche bzw. eine Verhältniszahl (prozentualer Anteil) massgebend, sondern die konkret übertragene BGF resp. aGF. Dementsprechend ist die übertragene BGF resp. aGF direkt in die üGF umzurechnen. 4.7. Um diese direkte Umrechnung der BGF resp.