vgl. § 14 Abs. 4 Anhang PBV und nachfolgende E. 5.2) und der Begünstigte hat hierfür meist auch entsprechend bezahlt. Also gilt auch aus dieser Warte, dass eine Anpassung der fixen m2 nicht gerechtfertigt ist und die entstehende Begünstigung nicht auf die beiden betroffenen Grundstücke zu verteilen ist. 4.6. Mit der Revision des BZR der Stadt Luzern wurde unter anderem grosser Wert auf verdichtetes Bauen gelegt (vgl. Revision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern, Öffentliche Auflage vom 18.8. bis 16.9.2011 S. 4 und 11 [Öffentliche Auflage; www.stadtluzern.ch]).