Werden BGF resp. aGF zugunsten der Grundeigentümer angepasst, bräuchte die bestehende Baute weniger, als übertragen wurde. Gleichwohl rechtfertigt es sich nicht, in diesem Fall die übertragenen m2 auf das Mass zu verkleinern, die nun noch erforderlich sind, denn im Grundbuch ist eine fixe Zahl m2 eingetragen (vorliegend in der Form einer für das Spendergrundstück umgerechneten maximalen BGF; vgl. § 14 Abs. 4 Anhang PBV und nachfolgende E. 5.2) und der Begünstigte hat hierfür meist auch entsprechend bezahlt.