Wie sich auch aus der vorstehenden E. 4.3.2 ergibt, wurde eine absolute Zahl an (anrechenbarer) Geschossfläche übertragen und nicht eine relative Zahl, die sich mit einer Änderung der Berechnungsweise, der Höhe oder eben der Art der ihr zugrundeliegenden Dichteziffer verändern würde. Von einer späteren Erhöhung der Ausnützungsziffer profitiert der Eigentümer des Spendergrundstücks somit auch für diejenige Fläche seines Grundstücks, welche der früheren Ausnützungsübertragung zugrunde lag (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau AGVE 2011 S. 440; vgl. auch BVR 2003 S. 97 ff.). Für dieses Ergebnis spricht denn auch, dass im Grundbuch jeweils die übertragene BGF resp.